Mängelkarte

Der §5 FZV und der §17 StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der §5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der §17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Zulassungsstelle weiter.

Auf Grundlage des §5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

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