Änderungsabnahmen nach § 19(3) StZVO

„Eintragungen“

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) bzw. Unterschriftsberechtigten vorgeschrieben. Wann welcher der oben genannten Personen tätig werden darf wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO)

Dies ist der Bereich in dem ich tätig werden darf.

Dies ist dann der Fall wenn Veränderungen am Fahrzeug durch den Ein- oder Anbau von Teilen für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorliegen durchgeführt werden,.

Damit ich die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, müssen die in den oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) genannten Auflagen und Bedingungen erfüllt sein:

- Das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich).

- Die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden, damit das Fahrzeug mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher ist.

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises schriftlich bestätigt. Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden sondern es ist meistens auch möglich diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren (z. B.: Ummeldung oder Halterwechsel) darin übernehmen zu lassen, bis dahin reicht es aus den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Welcher dieser Fälle zutrifft notiere ich auf dem Änderungsnachweis.

Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach §19(2) bzw. §21 StVZO)

Diese Begutachtung darf ich leider nicht durchführen. Sollten Sie jedoch Zweifel darüber haben, ob eine solche erforderlich ist oder doch eine Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO möglich ist, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne kostenlos beratend zur Verfügung.

© Copyright J. Scholz 2010